"Eine gute, mit Vernunft, Weisheit und Selbstverleugnung gepaarte Ehe verhindert die geistige Wiedergeburt nicht, aber die Geilheit und Wollust macht sie unmöglich. Darum fliehet sie ärger denn die Pestilenz!" (GEJ.08_041,08)
Sexualität WS-B3182
1. Die wichtigsten Textstellen sind: 1.HGt 1,10; 8.GEJ 41 (insbesondere die Verse 6 bis 8); 4.GEJ 230+231(insbesondere 230,2); 3.GEJ 66 – 72; 2.GS 79 – 81 (insbesondere 80,13 – 20). Walter Lutz: "Grundfragen"; Kap.46: Ehenot; Sa 38,12-16; 2.GEJ 210,8-14; 2.GEJ 209,1-6. 3.HiG vom 6.4.1849; S.476-479; Verse 25 bis 42.
9. Gesegnete Zeugungen:
9.1. Nach Sa 38,12-16 war für die Erde genau die gleiche, ungeschlechtliche, geistige Zeugung vorgesehen wie auf dem Saturn, was aber durch die erste ungesegnete tierische Zeugung des Kain durch Adam und Eva unmöglich wurde.
9.2. Nach 1.HGt 10,14+15 wird der Zeugungsakt ausschließlich zum Zwecke der Zeugung dann vom Herrn gesegnet, wenn Mann und Frau ihre Herzen vorher dem Herrn aufopfern. Nach der Aufopferung der Herzen, geschieht der Zeugungsakt aus Keuschheit (= ein Gemütszustand, in dem der Mensch frei von aller Eigenliebe und Selbstsucht ist: 2.GS 80,17). Kain wird in 1.HGt 19,5 schwer getadelt, weil er seine Frau mehrmals beschlafen hatte, ohne vorher sein Herz dem Herrn aufzuopfern. Diese ungesegneten Zeugungsakte bezeichnet der Herr als Hurerei! - 4.GEJ 230,2: "Würden die Merschen den Beischlaf nur so oft begehen, als wie er zur Erweckung einer Frucht in eines ordentlichen Weibes Leibe notwendig ist, Ich sage es euch: Nicht einen gäbe es unter euch, der nicht mindestens ein Hellseher wäre!" - 4.GEJ 231,3: "Die Eheleute sollen nur so viel tun, als da zur Zeugung eines Menschen unbedingt notwendig ist."
9.3. Da nach einer Befruchtung durch die oft täglichen geilen Nachzeugungen geile Unzuchtgeister in den Embryo hineingezeugt werden und das Gehirn des Embryos geschädigt wird (4.GEJ 231,6 und 234,11), sollte nach dem keuschen Zeugungsakt (nur um eine Frucht zu erwecken) die Frau drei Monate völlig in Ruhe gelassen werden, bis es ganz sicher ist, dass sie nicht schwanger ist, um diese Schädigung des Embryos zu vermeiden. Ferner soll im Falle einer Schwangerschaft die Frau noch bis gut sieben Wochen nach der Geburt völlig in Ruhe gelassen werden (4.GEJ 231,5).
9.4. Nur unter diesen sehr strengen Voraussetzungen ist ein Zeugungsakt keine Sünde!
(Mit Genehmigung des Vefassers, 7/15)
Siehe auch linke Randspalte unter "Texte der Neuoffenbarung zu...", Themen "Vom Menschen", "Ehe und Sexualität" |